Wildtierhaltung

TierschutzWILDTIERHALTUNG - MELDEPFLICHT:
Die Haltung von Reptilien in privaten Haushalten erfreut sich immer größerer Beliebtheit.
Dabei wird leider oft außer Acht gelassen, dass es sich hierbei um Wildtiere handelt, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen. Auch der Gesetzgeber hat dies im Tierschutzgesetz berücksichtigt und Wildtieren besonderen Schutz zugesprochen.




Deshalb ist auch die Haltung von Wildtieren bei der Behörde meldepflichtig!
Reptile
Faktoren wie Klimaverhältnisse, Licht und Strahlungswärme, Ernährung, Vergesellschaftung und Terrariengestaltung sind von entscheidender Bedeutung, damit eine den natürlichen Verhältnissen entsprechende Haltung gewährleistet werden kann. Als wechselwarme Tiere hängen ihre Lebensfunktionen in hohem Maße von den Umweltbedingungen ab.
Dass die Haltung von Reptilien Fachwissen voraussetzt, bestätigt auch die erschreckende Tatsache, dass ca. 80 % der Erkrankungen von „Reptilien in Menschenhand“ haltungs- bzw. ernährungsbedingte Ursachen haben. Aus diesem Grund ist es auch gesetzlich vorgeschrieben, vor dem Kauf genaueste Informationen über die Biologie, wie Lebensweise, Lebensräume, Anpassung oder Verhalten des gewünschten Tieres einzuholen. Das bedeutet für die Praxis, dass ein entsprechendes Terrarium bereits vor dem Kauf des Tieres eingerichtet und betriebsbereit sein muss und somit Spontankäufe unzulässig sind. Bei der Einholung von Fachkenntnissen muss jedoch berücksichtigt werden, dass aus der Reihe der angebotenen Literatur nur jene, die auf fachlich fundiertem Wissen beruht, geeignet ist.
Der Besitzer eines Wildtieres muss innerhalb von 14 Tagen die Haltung des Tieres bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) anzeigen.

Gesetzliche Grundlagen
:
Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118 § 25.
(1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 2004/486 § 8 (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. II Nr. 321/1998 - an die Behörde gehalten werden:
1. alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
3. alle Arten der Reptilien (Reptilia),
4. alle Arten der Lurche (Amphibia),
5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden. (2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind.

Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen. Die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Haltung der verschiedenen Wildtiere sind in den Anhängen der 2. Tierhaltungsverordnung nachzulesen.

Zuständig