Wasserrecht

Zaya-Quelle in KlementNicht jedes Vorhaben oder jede Maßnahme, die mit Gewässern zu tun hat, bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Wofür eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, regelt das Wasserrechtsgesetz. Dort ist auch geregelt, wie ein Wasserrechtsverfahren abläuft. Die wichtigsten Vorhaben, für die im Regelfalle eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig (im konkreten Einzelfall erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde) = Bezirkshauptmannshaft) sind:

Die Benutzung der sogenannten "Tagwässer" (Bäche, Flüsse, Seen), z.B. zur Stromerzeugung (Kraftwerke), Wasserentnahme (z.B. für Bewässerungszwecke, betriebliche Wasserversorgungsanlagen, etc.). Sogenannter Gemeingebrauch (z.B. das Baden im öffentlichen Gewässern, die Wasserentnahme in "Handgefäßen") und die Benutzung der privaten "Tagwässer" (Gewässer, die in der Regel dem Grundeigentümer gehören), sofern dadurch keine negativen Auswirkungen auf fremde Rechte oder öffentliche Gewässer bzw. fremde Privatgewässer verbunden sind, sind bewilligungsfrei.

Die Benutzung des Grundwassers. Grundwasser gehört grundsätzlich dem Grundeigentümer; er darf ohne wasserrechtliche Bewilligung das auf seinem Grund vorhandene Grundwasser für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf entnehmen; allerdings muss die Entnahme im einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehen; das bedeutet, dass nur so viel Wasser entnommen werden darf, als nicht das gleiche Recht der Nachbarn verletzt würde. Bewilligungsfrei sind daher in der Regel Hausbrunnen für Ein- oder Zwei-Familienhäuser. Artesische Brunnen sind immer bewilligungspflichtig.

Einwirkungen auf Gewässer samt dazugehörenden Anlagen, aber auch die Versickerung von Stoffen ins Grundwasser, Temperaturänderungen im Gewässer, Ausbringung von Düngemitteln, wenn eine bestimmte Menge überschritten wird und das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere ab Überschreitung einer bestimmten nach Tierart unterschiedlichen Anzahl pro Hektar. Die Einleitung von Abwässern in eine bewilligte Kanalisation ist in der Regel bewilligungsfrei (ausgenommen bestimmte betriebliche bzw. industrielle Abwässer).

Bauten an Ufern bzw. innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (maßgeblich ist das sogenannte 30-jährliche Hochwasser); bestimmte Gerinnequerungen sind bewilligungsfrei und nur meldepflichtig Entwässerungsanlagen jedenfalls bei der Entwässerung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 3 ha; bei kleineren Flächen, wenn nachteilige Einflüsse auf die Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremde Rechte zu befürchten sind.

Zuständig