Verkehrsrecht

StVO Bürgerservice ERNSTBRUNNStraßenverkehrsordnung 1960: (StVO 1960)
Geltungsbereich: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. 
Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

 

Link: Straßenverkehrsordnung 1960

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

NÖ Straßen- & Brückenmeisterei

Zuständig