Kanalgebühren und Abgaben

Kanalisation

NÖ KANALGESETZ 1977 - Kanalgebühren und Abgaben

Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ernstbrunn hat folgende Kanalabgabenordnung für die Katastralgemeinden Au, Dörfles, Ernstbrunn, Gebmanns, Klement, Lachsfeld, Maisbirbaum, Merkersdorf, Naglern, Oberleis, Simonsfeld, Steinbach und Thomasl in seiner Sitzung am 7. Juni 2022 beschlossen:







VERORDNUNG

Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Ernstbrunn

§ 1 In der Marktgemeinde Ernstbrunn werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben.
 
 § 2 Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,60 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 22.593.335 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 47.235 lfm zugrunde gelegt.

  • Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen  Regenwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffent-lichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 3,60 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 17.185.724 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von 48.411 lfm zugrunde gelegt.

§ 3 Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

§ 4 Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 5 Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekassa oder auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten.

§ 6 Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die an-schlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

§ 7 Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 01. Juli 2022, nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977) in Kraft.

(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.

Zuständig