Hundeabgabe und Hundemarke

Hundeanmeldung

Hundeabgabe Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.



Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

◾Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr

     als 100 m entfernt sind

◾Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter

◾Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus

     öffentlichen Mitteln getragen werden

◾Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)

◾Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind


Hundeabgabemarke

Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen. Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeabgabe ab 1. Jänner 2022: (GR-Beschluss vom 7. Sept. 2021)

> Hundeabgabe für Nutzhunde jährlich                   €  6,54  pro Hund

> für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde
    nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich  € 125,00 pro Hund

> für alle übrigen Hunde jährlich € 45,00 pro Hund
INFORMATION

Hundeanmeldung:        2023_-_Hundeanmeldung.pdf (0.18 MB)
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.
Hundeabmeldung:        2023_-_Hundeabmeldung.pdf (0.14 MB)
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgelt-lichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

NÖ HUNDEHALTEGESETZ -  § 8 Führen von Hunden
(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber
         1.in öffentlichen Verkehrsmitteln,
         2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
         3. auf Kinderspielplätzen,
         4. an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und
              Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
         5. bei Veranstaltungen und
         6. in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,
müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

(6) Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.

(8) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.

Nähere und weitere Informationen auf der Homepage der NÖ Landesregierung:
https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

Zuständig