Grundstücksvereinigung

Grundstücksvereinigung gemäß §12 Vermessungsgesetz

Grundstücksvereinigungen werden auf Antrag und Prüfung im Bauamt von der Baubehörde 1. Instanz mittels Bescheid genehmigt!

Auf Antrag der Eigentümer oder von Amts wegen mit Zustimmung der Eigentümer können zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn sie

·  in derselben Katastralgemeinde liegen und zusammenhängen,

·  ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind (Prüfung durch das Grundbuch)

·  die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt. (Beispiel Grundstücksvereinigung *)

Das Vermessungsamt beurkundet die oben angeführten Voraussetzungen (1. und 3.) und teilt dies dem zuständigen Grundbuchsgericht mit. Nachdem das Grundbuchsgericht die Grundstücksvereinigung vollzogen hat, aktualisiert das Vermessungsamt den Kataster.

Vermessungsamt Korneuburg
Dienststelle Hollabrunn

Dechant Pfeiferstraße 3
 2020 Hollabrunn
Tel.: +43 2952 2661
E-Mail: korneuburg@bev.gv.at         oder            hollabrunn@bev.gv.at

* Beispiel Grundstücksvereinigung: 
Vor der Grundstücksvereinigung werden im Kataster eine Baufläche begrünt (bisher auch oft als Garten bezeichnet) mit der Grundstücksnummer 50, ein Gebäude mit der Grundstücksnummer 100, ein Waldgrundstück mit der Grundstücksnummer 51 und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit der Grundstücksnummer 52 bezeichnet.

Grundstücksvereinigung

Nach der Vereinigung weist der Kataster ein Grundstück mit der Grundstücksnummer 52 mit Benützungsabschnitten aus.


 

Zuständig