Gewerbeangelegenheiten

Bezirkshauptmannschaft KorneuburgEin Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein). Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. 

Eine Ausnahme bilden die sogenannten "§ 95-Gewerbe", deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides möglich ist. Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin bzw. den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister. Ein Antrag bei der Gewerbebehörde ist erforderlich für die Ausstellung von Ausweisen für bestimmte Berufe (Fremdenführer, Berufsdetektive), Feststellung der individuellen Befähigung, Nachsicht vom Gewerbeausschluss und Ausstellung von EWR-Bescheinigungen. Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu stellen. Änderungen müssen bei der Gewerbebehörde angezeigt werden.

Gewerbebehörde:
Bezirkshauptmannschaft KORNEUBURG
Bankmannring 5, 2100 Korneuburg
Telefon: +43 2262-9025-0          
Fax: +43 2262-9025-29000,

Zuständig